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   BVerwG, 14.10.1959 - IV C 136.58   

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BVerwG, 14.10.1959 - IV C 136.58 (https://dejure.org/1959,281)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1959 - IV C 136.58 (https://dejure.org/1959,281)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1959 - IV C 136.58 (https://dejure.org/1959,281)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 10, 12
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Vielmehr kann die an Gesetz und Recht gebundene Behörde und damit auch das Bundesamt aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein Verfahren jederzeit von Amts wegen wiederaufgreifen mit dem Ziele, einen - möglicherweise rechtswidrigen - Verwaltungsakt zugunsten des Betroffenen durch einen der Rechtslage entsprechenden zu ersetzen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1959 - BVerwG 4 C 136.58 - BVerwGE 10, 12 sowie die Begründung des Regierungsentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 7/910 S. 74).
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Solche rechtsauslegenden (Bachof, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts I S. 227 im Anschluß an BVerwGE 10, 12 [14]) oder norminterpretierenden (Ossenbühl a.a.O. S. 283 ff.) Verwaltungsvorschriften scheiden als Grundlage für eine mit Außenwirkung versehene Selbstbindung der Verwaltung schon ihrer Natur nach aus.
  • BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Zulassung der Revision

    8 Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht kann mithin, soweit dies nicht durch eine nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entgegenstehende Vorschrift ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 78, 332 ), eine an Gesetz und Recht gebundene Behörde aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein Verfahren jederzeit von Amts wegen wieder aufgreifen mit dem Ziel, einen möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakt zugunsten des Betroffenen durch einen der Rechtslage entsprechenden zu ersetzen (vgl. etwa BVerwGE 10, 12 ; 78, 332 : s.a. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 BVerwG 9 B 18.92 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69).
  • BVerwG, 13.12.1962 - III C 75.59

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat läßt es dabei dahingestellt, ob der Begründung des Urteils des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1959 - BVerwG IV C 136.58 - (BVerwGE 10, 12) insoweit zu folgen ist, als sie für die Rücknahme von begünstigenden und belastenden Verwaltungsakten gleiche Regeln fordert und in dem Rundschreiben vom 12. September 1956 eine gegenüber der Behörde ungünstigere Rechtsposition des Geschädigten beanstandet.
  • BVerwG, 02.10.1963 - IV C 20.62

    Anspruch auf Kriegsschadenrente als Vertriebene - Anforderungen an die Annahme

    Eine Bindung des Ermessens dahin, daß eine Rentengewährung nach unanfechtbar gewordener Ablehnung nicht mit Rückwirkung auf den früheren Antrag erfolgen könne, ist rechtswidrig (Fortsetzung der Rechtsprechun in BVerwG IV C 136.58, BVerwG III C 75.59, BVerwG III C 65.59).

    Die Ausübung des Ermessens wird in diesem Falle in der Regel nur dann fehlerfrei sein, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird (Weiterbildung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 136.58, BVerwG IV C 239.57, BVerwG III C 75.59, BVerwG III C 65.59).

    Mit dieser Rechtsansicht des Bundesausgleichsamtes hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 1959 eingehend befaßt, in dem er die vom Bundesausgleichsamt geübte Ermessensbindung der Behörden nicht für rechtmäßig erklärte (BVerwG IV C 136.58 in BVerwGE 10, 12).

  • BVerwG, 20.09.1960 - III C 9.60
    Die Rundschreiben enthalten, soweit die Lastenausgleichsbehörden nach ihrem Ermessen zu entscheiden haben, zentrale Richtlinien für dessen Ausübung, an welche die Lastenausgleichsbehörden gebunden sind(Urteile vom 27. Juni 1955 - BVerwG III C 25.54 - [BVerwGE 2, 163] undvom 14. Oktober 1959 - BVerwG IV C 136.58 -).

    Dieser Rechtsprechung steht das Urteil des IV. Senatsvom 14. Oktober 1959 - BVerwG IV C 136.58 - (BVerwGE 10, 12) nicht entgegen.

  • BVerwG, 20.10.1960 - III C 4.59

    Auswirkung des Verlustes der Existenzgrundlage nach § 272 Abs. 1

    Die Rundschreiben enthalten soweit die Lastenausgleichsbehörden nach ihrem Ermessen zu entscheiden haben, zentrale Richtlinien für dessen Ausübung, an welche die Lastenausgleichsbehörden gebunden sind(Urteile vom 27. Juni 1955 - BVerwG III C 25.54 - [BVerwGE 2, 163] undvom 14. Oktober 1959 - BVerwG IV C 136.58 -).

    Dem hat der Senat sich in seinem Urteil vom 20. September 1960 angeschlossen, in dem auch ausgeführt ist, daß die Entscheidung mit dem Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. Oktober 1959 - BVerwG IV C 136.58 - (BVerwGE 10, 12) nicht in Widerspruch steht.

  • BVerwG, 30.10.1961 - III B 283.60

    Rechtsmittel

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. Oktober 1959 - BVerwG IV C 136.58 - könne die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ohne Rücksicht darauf begehrt werden, ob er unanfechtbar geworden sei.

    Zu Unrecht berufen sich die Kläger zur Begründung ihrer Beschwerde auf das Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1959 (BVerwGE 10, 12).

  • BVerwG, 30.10.1959 - IV C 7.59

    Rechtsmittel

    Der Senat sieht diesen Grundsatz, wie er bereits in dem Urteil vom 14. Oktober 1959 - BVerwG IV C 136.58 - ausgeführt hat, in gewissem Umfange durch das Rundschreiben vom 12. September 1956 verletzt, insbesondere durch Ziff. 10 a.a.O., in der es heißt, daß durch einen rechtskräftigen oder unanfechtbaren ablehnenden Verwaltungsakt bei antragsgebundenen Leistungen der ursprüngliche Antrag verbraucht sei; er könne nicht wieder aufleben.

    Die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der den Geschädigten ausgehändigten Formblätter muß daher zu Lasten der Behörde gehen, unabhängig von einem Verschulden der den Verwaltungsakt erlassenden Stelle (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1959 - BVerwG IV C 136.58 -).

  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 10, 12; 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 13, 99 [BVerwG 03.10.1961 - VI B 23/61]; 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]; 19, 153) f [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]ührt nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts eine erneute sachliche Überprüfung eines unanfechtbaren Ablehnungsbescheides durch die zuständige Behörde - ein sogenannter Zweitbescheid - in der Regel zu einer erneuten gerichtlichen Überprüfung des erneut geltend gemachten Anspruchs in den Grenzen, in denen sich die Behörde - wenn sie zu einer erneuten Ablehnung gekommen ist - durch die neue Sachprüfung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung unterworfen hat; dem steht es nicht entgegen, daß der Antrag, der zu einer neuen Überprüfung führte, nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Antragsfrist gestellt worden ist (vgl. das Urteil vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 -, DVBl. 1965 S. 485).
  • VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07

    Recht der Landesbeamten; Zum Anspruch eines gegen seinen Willen in

  • BVerwG, 21.12.1959 - IV C 388.58

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2011 - 10 LA 64/09

    Rechtsfolgen einer defizitären Abfassung amtlicher Formulare und Ausfüllhinweise

  • BVerwG, 31.03.1995 - 11 B 109.94

    Klage gegen einen Aufhebungsbescheid und Rückforderungsbescheid aufgrund

  • BVerwG, 18.06.1962 - V C 14.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 31.07.1961 - II B 11.60

    Vorrang des öffentlichen Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor dem

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 101.69

    Anspruchsbegründende Selbstbindung der Wehrverwaltung

  • VG Magdeburg, 20.08.2019 - 11 A 1/19

    Wiederaufnahme des Verfahrens; Verwaltungshandeln im weiteren Sinne

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